Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Kündigung aufgrund eines abgemahnten vertragswidrigen Verhaltens. Wohnraummiete: Kündigung wegen einer nicht ernstzunehmenden Drohung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Kündigung, die mit einem vertragswidrigen abgemahnten Verhalten des Mieters begründet wird, ist unwirksam, wenn die Kündigung auf den der Abmahnung zugrunde liegenden (Einzel-)Fall gestützt wird.
2. Nicht ernstzunehmende Drohungen (hier: die Sprengung eines Mehrfamilienhauses mit einer Sauerstoffflasche) rechtfertigen keine Kündigung des Mietverhältnisses.
Fundstellen
Dokument-Index HI1734966 |
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