Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs des Vermieters wegen bei Auszug unterlassener Schönheitsreparaturen und Ersatzfähigkeit der für die Feststellung des Renovierungsaufwandes angefallenen Gutachterkosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auszug aus der Wohnung als ernstliche Weigerung, Schönheitsreparaturen auszuführen.

2. Gutachterkosten können als Teil des Schadens mit eingeklagt werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

 

Orientierungssatz

1. Eine ernsthafte und endgültige Weigerung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Vertragsbeendigung kann darin gesehen werden, daß der Mieter auszieht, ohne Renovierungsarbeiten vorgenommen zu haben.

Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung von seiten des Vermieters ist dann entbehrlich.

2. Gutachterkosten für die Feststellung des Renovierungsaufwandes sind als Teil des Schadens des Vermieters unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung und des Anspruchs aus BGB § 326 Abs 1 ersatzfähig (Anschluß BGH, 1988-11-29, X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953; Aufgabe LG Berlin, 1988-03-25, 64 S 444/87, Grundeigentum 1988, 683).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734386

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