Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Anspruch des Mieters auf Untervermietungserlaubnis bei vorübergehender Nichtnutzung der Wohnung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Mieter hat auch dann einen Anspruch auf Genehmigung zur Untervermietung eines Teils der Wohnung, wenn er selbst vorübergehend die Wohnung nicht nutzen kann.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - das am 10. Dezember 1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg - 102 C 241/92 - geändert:

Der Beklagte wird verurteilt,

1. der Klägerin die Untervermietung eines Zimmers mit anteiliger Benutzung von Küche, Korridor und Bad in der im Haus ..., ..., Quergebäude, 1. OG links, gelegenen Wohnung an Herrn ..., ..., ..., ..., ..., zu genehmigen.

2. an die Klägerin 900,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. November 1992 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7 % und der Beklagte 93 % zu tragen.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang von Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin hat gemäß § 549 BGB einen Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungsgenehmigung für 1 Zimmer mit anteiliger Küchen- und Badbenutzung in der von ihr gemieteten Wohnung. Wie bereits das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Klägerin ein wirtschaftliches Interesse an der Untervermietung ihrer Wohnung. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Nicht gefolgt werden kann dem Amtsgericht insoweit, als es einen Anspruch insoweit ablehnt, weil die Untervermietung einer kompletten Überlassung der Wohnung gleichkäme. Unwidersprochen hat die Klägerin vorgetragen, daß sie ihrem Untermieter lediglich 1 Zimmer zur Verfügung stelle während sie an dem anderen Zimmer den alleinigen Besitz behält.

Da nichts dafür vorgetragen ist, das eine solche Aufteilung der Nutzungsmöglichkeiten nicht praktikabel sei, ist der Anspruch hier gegeben, da feststeht, daß ein Teil der Wohnung zum ausschließlichen Nutzung des Hauptmieters verbleibt (vgl. insoweit LG Berlin, Mietermagazin 86, 249; 1993, 109; AG Schöneberg, Grundeigentum 1990, 549 m. w. N.). Unerheblich ist insoweit, in welchem Ausmaß die Klägerin ihren Besitz tatsächlich ausübt, denn der Hauptmieter ist auch im Falle einer teilweisen Untervermietung nicht verpflichtet, die Wohnung selbst zu bewohnen bzw. zu nutzen.

Soweit der Beklagte in der Berufung den gesamten Vortrag zu der Erkrankung der Klägerin bestreitet, so ist dies unerheblich, da dies Bestreiten offensichtlich nur den konkreten Verlauf des Krankheits- bzw. Heilungsprozesses betrifft, nicht aber die Tatsache, daß sich die Klägerin wegen des Anfang 1992 erlittenen Unfalls in stationärer ärztlicher Behandlung befindet. Nur letzteres ist aber für den Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis maßgebend. Der Beklagte kann auch nicht einwenden, daß völlig ungewiß sei, ob die Klägerin jemals in ihre Wohnung zurückkehren werde. Insofern ist darauf hinzuweisen, daß die hier zu erteilende Untervermietungserlaubnis einschränkend dahin auszulegen ist, daß sie nur solange gilt, bis die Klägerin entweder selbst mit ihrer Tochter die Wohnung wieder nutzen kann oder bis ggf. andererseits feststeht, daß die Klägerin nicht in ihre Wohnung zurückkehren kann. Diese Einschränkung ergibt sich aus dem von der Klägerin selbst vorgetragenen Sachverhalt und ihrem Interesse.

Der Beklagte hat auch keinen in der Person des Untermieters liegenden Grund vorgetragen, der ihm die Erlaubniserteilung unzumutbar machen würde. Allein die Tatsache, daß es sich um einen Ausländer handelt, reicht hierfür nicht aus. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, daß für sämtliche Vertragsverstöße aus dem Mietverhältnis dem Vermieter gegenüber die Klägerin haftet (§ 278 BGB). Die darüber hinausgehenden Befürchtungen des Beklagten, daß er etwaige gegen den Untermieter persönliche gerichtete Ansprüche nicht werde durchsetzen können, weil sich der Untermieter leicht ins Ausland absetzen könne, sind derart vage, daß sie einen Grund für die Ablehnung der Untervermietungserlaubnis im Sinne von § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht ausfüllen können.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung wegen des entgangenen Untermietzinses, da der Beklagte die Erteilung der Untervermietungserlaubnis ohne Grund verweigert hat (Sternel, Miet echt 3. Aufl. II 251 m. w. N.). Dieser Schadensersatzanspruch besteht allerdings erst ab Juni 1992, denn die Klägerin hat erst aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 30. April 1992, in dem auch der Name des Untermieters genannt war, einen Anspruch auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis erhalten. Da dieses Schreiben aber erst Anfang Mai dem Beklagten zugegangen sein dürfte und diesem darüber hinaus eine gewisse Überlegungsfrist ein ..., hätte er der Untervermietung frühestens ab Juni 1992 zustimmen müssen. Die Berufung ist insoweit in Höhe von 900,- DM begründet, in Höhe von 450,- DM ist sie dementsprech...

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