Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Ankündigungspflicht im Sinne des BGB § 541b Abs 2. nicht zu rechtfertigenden Härte iSd BGB § 541 Abs 1 Halbs 2. Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des BGB § 541b

 

Orientierungssatz

(Zum Umfang der Ankündigungspflicht im Sinne des BGB § 541b Abs 2 - Zur Frage der nicht zu rechtfertigenden Härte iSd BGB § 541 Abs 1 Halbs 2)

1. Um der Ankündigungspflicht im Sinne des BGB § 541b Abs 2 nachzukommen, muß die Beschreibung der geplanten Arbeiten nach den im Gesetz genannten Merkmalen hinreichend konkret sein. Allgemeine und pauschale Formulierungen reichen daher nicht aus.

2. Eine nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne des BGB § 541 Abs 1 Halbs 2 besteht nicht, wenn von zwei Mietern ein Mieter ausgezogen ist, aber der Mietvertrag mit beiden Mietern fortbesteht. Denn das Risiko, daß die Wohngemeinschaft zerfällt, tragen die Gemeinschafter nicht aber der andere Vertragspartner des Mietverhältnisses. Kann der zurückbleibende Gemeinschafter den erhöhten Mietzins allein nicht aufbringen, dann muß er notfalls das Mietverhältnis beenden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1731807

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