Entscheidungsstichwort (Thema)

Unrichtige Bezeichnung der Wohnung in der Kündigungserklärung; Klage auf künftige Räumung einer Hauswartdienstwohnung

 

Orientierungssatz

1. Eine Kündigungserklärung, in der die betreffende Wohnung nicht richtig bezeichnet wird, ist unwirksam.

2. Die Klage auf künftige Räumung gemäß ZPO § 259, ist zulässig, wenn der Mieter, dem gekündigt wird, durch ernstliches Bestreiten der Kündigungsgründe zu erkennen gibt, daß er nicht gewillt ist, fristgerecht zu räumen.

3. Wird eine Hauswartdienstwohnung gekündigt, so muß ein neuer Hauswart nicht bereits angestellt sein. Dies ist weder bei Ausspruch der Kündigung erforderlich, noch muß ein Bewerber in der Räumungsklage benannt werden.

 

Normenkette

BGB § 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 568; ZPO § 259

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542105

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