Entscheidungsstichwort (Thema)
Unrichtige Bezeichnung der Wohnung in der Kündigungserklärung; Klage auf künftige Räumung einer Hauswartdienstwohnung
Orientierungssatz
1. Eine Kündigungserklärung, in der die betreffende Wohnung nicht richtig bezeichnet wird, ist unwirksam.
2. Die Klage auf künftige Räumung gemäß ZPO § 259, ist zulässig, wenn der Mieter, dem gekündigt wird, durch ernstliches Bestreiten der Kündigungsgründe zu erkennen gibt, daß er nicht gewillt ist, fristgerecht zu räumen.
3. Wird eine Hauswartdienstwohnung gekündigt, so muß ein neuer Hauswart nicht bereits angestellt sein. Dies ist weder bei Ausspruch der Kündigung erforderlich, noch muß ein Bewerber in der Räumungsklage benannt werden.
Normenkette
BGB § 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 568; ZPO § 259
Fundstellen
Dokument-Index HI542105 |
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