Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummietverhältnis: Fristlose Kündigung wegen Schimmelpilzbelastung in der Raumluft

 

Orientierungssatz

1. Allein die Möglichkeit, daß auf Grund beobachteter Schimmelbildung sich Schimmelsporen und toxische Stoffe in der Luft befinden könnten, stellt noch keine konkrete Gesundheitsgefährdung dar.

2. Ein Mieterrecht zur fristlosen Kündigung wegen Schimmelpilzbildung kommt im übrigen nur dann in Betracht, wenn Nutzung der Wohnung im Ganzen durch Schimmel beeinträchtigt ist; es reicht nicht aus, wenn sich (hier) Schimmel nur in einer Kammer neben der Küche gebildet hat.

3. Eine fristlose Kündigung wegen Eintritts einer Gesundheitsgefahr ist zudem dann ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Eintritt der Gesundheitsgefahr erklärt worden ist. Bei einer Kündigung nach Ablauf von 3 Monaten ist der erforderliche zeitliche Zusammenhang jedenfalls nicht mehr gewahrt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733459

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