Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Unberechtigte Katzenhaltung als Kündigungsgrund

 

Orientierungssatz

Eine Kündigung nach BGB § 564b Abs 2 S 1 Nr 1 ist gerechtfertigt, wenn der Mieter trotz Abmahnung durch den Vermieter die nach dem Mietvertrag unerlaubte Tierhaltung (hier: Katzenhaltung in einem Mehrfamilienhaus) fortsetzt. Der Vermieter muß sich nicht auf die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach BGB § 550 verweisen lassen.

 

Normenkette

BGB §§ 550, 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 542096

ZMR 1999, 28

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