Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung einer Mietpreisüberhöhung nach Modernisierung einer ehemals preisgebundenen Berliner Altbauwohnung

 

Orientierungssatz

1. Gegen die Wirksamkeit von WiStG § 5 (juris: WiStrG) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der in dieser Form enthaltene Begriff des "ortsüblichen Mietzinses" ist zwar ein ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, in seinem Gehalt jedoch mit dem sich aus GG Art 20 Abs 3, 103 Abs 2, StGB § 1 ergebenden Bestimmtheitsgebot vereinbar.

2. Mieterhöhungen im ehemals preisgebundenen Berliner Altbau gem MHG § 3 (juris: MietHöReglG) werden durch WiStrG § 5 begrenzt, wenn die Modernisierung nach dem 31.12.1987 erfolgte, denn nur für bis zu diesem Stichtag abgeschlossene Modernisierungsmaßnahmen galt die Mieterhöhungsmöglichkeit des GVW Berlin § 7 Abs 2 (juris: WositVerbBlnG).

3. Zur Ermittlung einer Mietpreisüberhöhung nach WiStrG § 5 ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich; der Berliner Mietspiegel reicht insoweit nicht aus.

4. Aufwendungen zur Modernisierung einer Wohnung, die nach MHG § 3 umlagefähig sind, sind keine laufenden Aufwendungen iSv WiStG § 5.

 

Normenkette

WiStrG § 5; MietHöReglG § 3; StGB § 1; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 2; WositVerbBlnG § 7 Abs. 2

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542117

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