Entscheidungsstichwort (Thema)

Restitutionsklage gegen ein Räumungsurteil nach Eigenbedarfskündigung: Zulässigkeit der Restitutionsklage. Restitutionsklage gegen ein Räumungsurteil nach Eigenbedarfskündigung: Vorbringen neuer Bedarfsgründe. Restitutionsklage gegen ein Räumungsurteil nach Eigenbedarfskündigung: Wohnbedarf eines "Privatiers"

 

Orientierungssatz

1. Hat ein Gericht sein Räumungsurteil nach einer Eigenbedarfskündigung eines Vermieters maßgeblich auf eine Zeugenaussage gegründet und stellt sich (infolge zwischenzeitlich rechtskräftiger Strafverurteilung des Zeugen wegen falscher uneidlicher Aussage) heraus, daß der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat, ist die gegen das (rechtskräftige) Räumungsurteil gerichtete Restitutionsklage des Mieters zulässig.

2. Bei der Neuverhandlung der Hauptsache im Restitutionsverfahren sind neue Behauptungen, Beweismittel und Anträge zulässig. Auch ein nachträglich entstandener Bedarfsgrund (BGB § 564b Abs 3) kann dann ein berechtigtes Interesse iSd BGB § 564b Abs 2 S 1 Nr 2 rechtfertigen.

3. Bei einem 40 Jahre alten, derzeit nicht arbeitenden Lehrer, der vermögend zu sein scheint, ist nicht von einem weit überhöhten Wohnbedarf auszugehen, wenn er eine 150 qm große Wohnung allein bewohnt. Auch als Privatier kann es ihm nicht verübelt werden, wenn er ein Arbeitszimmer nutzen will.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1739005

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