Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungspflicht des Vermieters bezüglich der Abflußrohre. Aufwendungsersatzanspruch bei einer vom Mieter verursachten Rohrverstopfung

 

Orientierungssatz

1. Grundsätzlich ist der Vermieter nicht gehalten, die im Hause verlegten Abflußrohre in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu überprüfen (so auch LG Berlin, 1981-07-02, 62 S 42/81, Grundeigentum 1981, 1021).

2. Sind aber bereits häufiger Verstopfungen im Hauptabflußrohr des Hauses aufgetreten, die auf eine Zusetzung des Rohrs hinweisen, so ist der Vermieter zur regelmäßigen Kontrolle der Rohre - etwa in jährlichen Abständen - verpflichtet, um erneute Zusetzungen rechtzeitig erkennen zu können (so auch LG Frankfurt, 1956-02-17, 2/1 S 458/55, VersR 1956, 295). Außerdem ist es in diesem Fall erforderlich, daß der Vermieter die Mieter darauf hinweist, daß die Verbringung von verstopfenden Gegenständen zu unterbleiben hat.

3. Ein Anspruch des Vermieters auf Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung einer - von einem Mieter schuldhaft verursachten - Rohrverstopfung besteht grundsätzlich erst dann, wenn ihm diese Aufwendungen entstanden sind. Ein Anspruch auf Kostenvorschuß gegen den Mieter besteht in der Regel nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738052

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge