Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummietverhältnis: Eignung des Berliner Mietspiegels zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete bei Mietpreisüberhöhung; Berücksichtigung einer kontinuierlichen Änderung der ortsüblichen Vergleichsmiete zwischen zwei Erhebungsstichtagen

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Die Berliner Mietspiegel 1992 und 1994 sind grundsätzlich dem prozessualen Sachverständigengutachten überlegene Erkenntnisquellen für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete, nicht nur für Klagen auf Zustimmung zur Mieterhöhung, sondern auch für Klagen auf Rückzahlung überhöhten Mietzinses wegen Mietpreisüberhöhung.

2. Für umfassend modernisierte Altbauwohnungen können diese Berliner Mietspiegel vom Zivilrichter ebenfalls herangezogen werden. Ist der Nachweis erbracht, daß es sich um eine solche Wohnung handelt, kann sich jedoch die durch Sachverständigengutachten zu klärende Frage stellen, ob es ein Marktsegment für diese Art von Wohnungen gibt, bei dem das Mietzinsniveau allgemein höher liegt, als das betreffende Mietspiegelfeld es vermuten läßt.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs)

3. Im Rahmen eines Rechtsstreits nach WiStG § 5 (juris: WiStrG) ist eine kontinuierliche Änderung der ortsüblichen Vergleichsmiete zwischen zwei Erhebungsstichtagen zu berücksichtigen. Da es nahezu unmöglich erscheint, den genauen Verlauf der Steigerungskurve zwischen den beiden Mietspiegelwerten festzulegen, erscheint es im Rahmen zulässiger richterlicher Schätzung als angemessen, von einer linearen Steigerung auszugehen.

 

Normenkette

WiStrG § 5 Abs. 1; MietHöReglG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2; BGB §§ 134, 812 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287 Abs. 2

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538295

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