Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Urteil vom 13.03.2007; Aktenzeichen 2 C 347/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.11.2008; Aktenzeichen 5 StR 495/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 13. März 2007 (Aktenzeichen 2 C 347/06) wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung jeweils zur Hälfte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des festgesetzten Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger zu 1) wurde mit Beschluss vom 27. Februar 1999 zum Wohnungseigentums-Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft … in … Berlin bestellt. Er war aufgrund des Verwaltungsvertrages berechtigt, für die WEG Verträge über die Hausreinigungs- und Hausmeisterdienste abzuschließen und war hierbei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Im Rahmen seiner Verwaltertätigkeit schloss er im Namen der WEG am 1. März 1999 einen Hausmeister- und Hausreinigungsvertrag mit sich selbst, wobei eine monatliche Vergütung von 597,96 DM (entspricht 305,73 EUR) für Hausreinigungsdienste vereinbart wurde. Im Rahmen einer Vertragsverlängerung am 1. Oktober 2000 wurde die Vergütung auf 854,23 DM (entspricht 436,76 EUR) erhöht.

In der Folgezeit gründete die Ehefrau des Klägers zu 1) eine eigene Firma, nämlich die Klägerin zu 2), die unter derselben Geschäftsadresse firmiert wie die Firma des Klägers zu 1). Der Kläger zu 1) schloss im Namen der WEG mit der Klägerin zu 2) am 1. Oktober 2002 einen Vertrag, mit dem die Klägerin zu 2) mit den Hausreinigungsarbeiten zu einer monatlichen Vergütung von 436,76 EUR beauftragt wurde. Sowohl der Kläger zu 1) als auch die Klägerin zu 2) bedienten sich bei der Erfüllung der Reinigungsarbeiten der Firma „…”. An diese Firma wurde sowohl vom Kläger zu 1) als auch von der Klägerin zu 2) eine monatliche Vergütung von 237,34 EUR entrichtet.

Die Hausreinigungskosten wurden in drei Rechtsstreiten zwischen verschiedenen Mietern der … und der vom Kläger zu 1) vertretenen Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Betriebskostennachforderungen vom zuständigen Amtsgericht Mitte bereits in den Jahren 2003 und 2004 als überhöht beurteilt. In der Folgezeit kam es auch zu Auseinandersetzungen zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Kläger zu 1) wegen der Höhe der Reinigungskosten. Der Verwaltervertrag wurde schließlich fristlos gekündigt und der Kläger zu 1) durch Beschluss der Eigentümerversammlung am 21. April 2006 abberufen. Die Kündigung des Verwaltervertrages wurde durch Entscheidung des Amtsgerichts Mitte vom 8. Oktober 2006 (Az. 71 II 70/06) bestätigt.

Der Beklagte gibt als Interessenvertretung einer großen Zahl Berliner Mieter das monatlich erscheinende „Mietermagazin” heraus, welches sowohl in gedruckter Fassung als auch als Online-Ausgabe erscheint. In der Juni-Ausgabe 2006 erschien ein Artikel, der sich unter der Überschrift „Betriebskosten – DOPPELT KASSIERT SICH BESSER” kritisch mit dem Geschäftsgebaren und der Abrechnungspraxis der von dem Kläger zu 1) betriebenen Hausverwaltung und der Hausreinigungsfirma der Klägerin zu 2) befasst. Der nachfolgend in Fotokopie wiedergegebene Text fand sich sowohl in der gedruckten auch in der Online-Ausgabe des „Mietermagazins”:

Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 mahnten die Prozessbevollmächtigten der Kläger den Beklagten hinsichtlich mehrerer von ihnen beanstandeten Formulierungen in diesem Artikel ab und forderten ihn unter Fristsetzung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Der Beklagte lehnte die Abgabe dieser Erklärung ab, veröffentlichte in der September-Ausgabe des „Mietermagazins” jedoch eine Gegendarstellung.

Die Kläger haben behauptet, es sei nur ein Teil der anfallenden Reinigungsarbeiten an die Firma „…” übertragen worden. Sie waren der Ansicht, die Behauptungen in dem angegriffenen Artikel seien falsch; der Artikel enthalte außerdem Werturteile, die auf einem falschen Tatsachenkern beruhten. Einzelne Textpassagen unterstellten ihnen betrügerische Absichten und kämen einem Boykottaufruf gleich. Der Artikel verletze sie in ihren Rechten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und sei geeignet, ihre Kreditwürdigkeit zu beeinträchtigen. Die Verfasserin des Artikels habe es an der erforderlichen pressemäßigen Sorgfalt fehlen lassen.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

  1. es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß vollständig oder in Teilen

    1. in Bezug auf den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) zu behaupten und / oder behaupten zu lassen:

      (1)

      […] Doppelt kassiert sich besser […]

      und / oder

      (2)

      […] mit welcher Praxis die Hausverwaltung seit Jahren die Kosten in die Höhe treibt […]

      und / oder

      (3)

      […] Für die wundersame Verdopplung ist wie sich herausstellte die „…” z...

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