Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Fristlose Kündigung wegen Gebrauchsbeeinträchtigung bei defektem Haustürschloß

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird der Schließzylinder der Hauseingangstür derart beschädigt, daß die Haustür nicht mehr von außen zu öffnen ist, so liegt darin eine teilweise Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung, die den Mieter zur fristlosen Kündigung gem BGB § 542 berechtigt.

2. Eine wirksame vorherige Fristsetzung liegt auch dann vor, wenn der Mieter deutlich macht, daß er diesen Zustand nicht hinnehmen will.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1736281

NZM 2000, 710

ZMR 2000, 176

IPuR 2000, 40

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge