Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Fristlose Kündigung wegen Gebrauchsbeeinträchtigung bei defektem Haustürschloß
Leitsatz (amtlich)
1. Wird der Schließzylinder der Hauseingangstür derart beschädigt, daß die Haustür nicht mehr von außen zu öffnen ist, so liegt darin eine teilweise Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung, die den Mieter zur fristlosen Kündigung gem BGB § 542 berechtigt.
2. Eine wirksame vorherige Fristsetzung liegt auch dann vor, wenn der Mieter deutlich macht, daß er diesen Zustand nicht hinnehmen will.
Fundstellen
Haufe-Index 1736281 |
NZM 2000, 710 |
ZMR 2000, 176 |
IPuR 2000, 40 |
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