Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietpreisüberhöhung: Sinken des ortsüblichen Vergleichsmietzinses nach Vertragsschluß. Mietpreisüberhöhung: Zeitpunkt der Prüfung der Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verstößt eine Mietzinsvereinbarung bei Begründung des Mietverhältnisses nicht gegen WiStrG § 5, und sinkt der ortsübliche Mietzins nachträglich soweit, daß der vereinbarte den ortsüblichen Mietzins um mehr als 20% übersteigt, so ist der Vermieter weder verpflichtet, den Mietzins bis zur Wesentlichkeitsgrenze zu senken, noch darüber hinausgehenden, bereits vereinnahmten Mietzins dem Mieter zurückzuzahlen.

2. Entsprechendes gilt im laufenden Mietverhältnis, soweit eine nach WiStrG § 5 in Verbindung mit BGB § 134 teilnichtige Mietzinsvereinbarung durch Ansteigen des ortsüblichen Mietzinses teilweise geheilt ist, wenn danach der ortsübliche Mietzins sinkt und dadurch die Mietzinsvereinbarung erneut in einem höheren Umfang über der Wesentlichkeitsgrenze liegt.

3. Zur Prüfung der zivilrechtlichen Teilnichtigkeit einer Mietzinsvereinbarung kommt es für die Frage der "Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum" im Sinne von WiStrG § 5 Abs 2 allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734530

NJW-RR 1999, 1386

NZM 1999, 959

WuM 1999, 471

IPuR 1999, 56

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