Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof (Entscheidung vom 11.10.2011; Aktenzeichen 35 M 2645/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 11.10.2011 zu Ziff.1 aufgehoben und die Erinnerung der Beteiligten zurückgewiesen

 

Gründe

Die gem. § 793 ZPO zulässige Beschwerde muss unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung, insbes. der Entscheidung des BGH NJW 2008, 824 ff, Erfolg haben. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist es im Falle des Wiedereinzuges eines Kindes nicht davon auszugehen, dass für die Einräumung des Mitbesitzes an der Wohnung der Eltern allein die polizeiliche Anmeldung ausreichend ist. Die Kinder der Mieter bleiben auch nach Erreichen der Volljährigkeit in der Regel Besitzdiener, ohne dass es darauf ankommt, ob diese unter der Adresse gemeldet sind und der Vermieter die tatsächlichen Verhältnisse kennt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Änderung der Besitzverhältnisses volljähriger Kinder an der elterlichen Wohnung nach außen eindeutig erkennbar ist. Allein ein zunächst erfolgter Auszug und späterer Rückzug in die elterliche Wohnung stellt jedoch keine nach außen erkennbare Änderung der Besitzverhältnisse dar. Auch in diesem Fall kann eine Wiederaufnahme des volljährigen Kindes in den Haushalt der Eltern - wofür es vielerlei Gründe geben kann - erfolgen, so dass diese wie bereits vor dem Auszug Besitzdiener sind. Hierfür spricht vorliegend auch, dass der Schuldner mit Schreiben vom 12.12.2010 der Hausverwaltung mitteilte, die Wohnung ausschließlich mit Familienangehörigen zu bewohnen, nämlich seiner Ehefrau nebst zwei Töchtern und ein Enkel. Weitere Anhaltspunkte, aus denen sich ein Mitbesitz der Beteiligten ergeben könnte, sind trotz entsprechenden Bestreitens der Gläubigerin weder ersichtlich noch vorgetragen.

Danach ist hier die Beteiligte nicht als Besitzerin anzusehen, so dass kein selbständiger Räumungstitel gegen sie vorliegen muss.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4010566

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