Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietvertragsrecht: Wartepflicht des Vermieters nach fristloser Kündigung und Kostentragung nach vorheriger Erhebung der Räumungsklage

 

Orientierungssatz

Im Falle des Ausspruchs einer fristlosen Kündigung hat der Vermieter mindestens eine Woche abzuwarten, ob der Mieter der Räumungsaufforderung nachkommt, bzw ob er im Falle von Mietrückständen den Räumungsanspruch innerhalb dieser Frist durch Zahlung der Rückstände zu Fall bringt. Innerhalb dieser Einwochenfrist gibt der Mieter keinen Anlaß zur Erhebung der Räumungsklage.

Wird demnach eine vorher eingereichte Räumungsklage wegen nachfolgender Zahlung sämtlicher Mietrückstände in der Hauptsache erledigt, so hat der Vermieter die Kosten zu tragen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737706

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