Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Beschluss vom 02.07.2008; Aktenzeichen 33 IK 288/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.07.2009; Aktenzeichen IX ZB 35/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mitte (33 IK 288/06) vom 2.7.2008 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer wurde am 13.3.2007 mit Erstattung eines Gutachtens darüber beauftragt, wie hoch die Massekosten für die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin voraussichtlich sind und ob das Vermögen der Schuldnerin zur Deckung der Insolvenzverfahrenskosten ausreicht bzw. ein Stundungsantrag Erfolg haben könnte. Am 27.8.2007 wurde er zusätzlich zum vorläufigen Treuhänder bestellt. Nach zunächst nicht beantworteter gerichtlicher Sachstandsanfrage vom 4.3.2008 und Fristsetzung vom 25.4.2008 zum 6.6.2008 reichte der Beschwerdeführer am 4.6.2008 sein Gutachten ein. Darin stellt er unter „Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens” dar, dass die Schuldnerin am 28.1.2007 auf Nachfrage des Gerichts eine bisherige selbständige Tätigkeit verneinte, aber sich am 1.2.2007 selbständig machte, und wertet deren Auskunft als „hinterhältig” und „hinterlistig”. Dass die Schuldnerin diese selbständige Tätigkeit, die laut Gutachten nach Auskunft des Sohnes der Schuldnerin so unzureichendes Einkommen abwarf, dass die Schuldnerin weiterhin Arbeitslosengeld II bezog, nach der Ablauf der Dauer der Existenzgründungsbeihilfe aufgab, kommentierte der Beschwerdeführer im Gutachten mit den Worten: „Letztlich diente dieser Backshop offenbar ausschließlich der Vereinnahmung der Existenzgründungsbeihilfe …”

Am 2.7.2008 beschwerte sich die Schuldnerin schriftlich beim Insolvenzgericht über den Beschwerdeführer, weil dieser u.a. sich „sehr unangenehm” in ihrem Laden aufgeführt, Unterlagen mitgenommen und ihr von dem Betrieb des Backshops abgeraten habe. Am selben Tag berief das AG Mitte mit dem angefochtenen, dem Beschwerdeführer am 9.7.2008 zugegangenen, ohne Anhörung des Beschwerdeführers und Begründung ergangenen Beschluss den Beschwerdeführer als vorläufigen Insolvenzverwalter ab. Hiergegen richtet sich dessen am 16.7.2008 eingegangene sofortige Beschwerde, der das AG Mitte mit Beschluss vom 25.7.2008 nicht abhalf, weil aus der Fassung des Gutachtens erhebliche Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Schuldnerin ersichtlich seien, die eine sinnvolle Tätigkeit nicht mehr zuließen.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Abberufungsbeschluss müsse bereits allein wegen der – auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachholbaren – fehlenden vorherigen Anhörung aufgehoben werden. Im übrigen bestreitet er besondere Spannungen zur Schuldnerin und meint, mit seiner Tätigkeit als Gutachter könne nicht seine Abberufung als vorläufiger Treuhänder begründet werden.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 59 Abs. 2 S. 1 InsO).

2. Sie ist jedoch nicht begründet. Das AG Mitte hat den Beschwerdeführer gemäß §§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 InsO zu Recht als vorläufigen Insolvenzverwalter entlassen.

a) Der danach erforderliche wichtige Grund liegt darin, dass der Beschwerdeführer seine Pflichten gegenüber der Schuldnerin wesentlich verletzte und sein Verhältnis zur Schuldnerin so gestört ist, dass eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung ausgeschlossen ist.

Der Beschwerdeführer hat die ihm als Gutachter und damit Gehilfe des Gerichts obliegende Neutralitätspflicht verletzt, indem er im Gutachten der Schuldnerin vorwarf, die selbständige Tätigkeit ausschließlich zur Erlangung der Existenzgründungsbeihilfe aufgenommen zu haben. Dieser Vorwurf stellt eine ehrenrührige Behauptung dar, die bereits nicht ausreichend mit Tatsachen belegt ist. Denn die vom Beschwerdeführer allein zur Begründung herangezogene Tatsache, dass die Tätigkeit nach Auslaufen der Existenzgründungsbeihilfe aufgegeben wurde, kann ebenso – in Verbindung mit der Aussage des Sohnes, derzufolge das Geschäft nicht ausreichend Einkommen abwerfe – als Beleg dafür dienen, dass sich eine zunächst ernsthaft beabsichtigte selbständige Tätigkeit als unwirtschaftlich herausstellte und dieser Umstand – insbesondere aufgrund des Wegfalls einer anfangs gewährten Subvention – aus wirtschaftlichen Erwägungen nachvollziehbar zu einer Änderung der ursprünglichen Erwerbsabsichten der Schuldnerin führte.

Erschwerend kommt hinzu, dass sich aus dem Gutachtenzusammenhang nicht ergibt, zur Beantwortung welcher der dem Beschwerdeführer gestellter Fragen seine für die Schuldnerin ehrenrührige Darstellung dienen soll. Weder dient sie den angeforderten Berechnungen, ob die Schuldnerin zahlungsunfähig oder überschuldet ist bzw. die Massekosten gedeckt sind, noch bezieht der Beschwerdeführer die genannte Darstellung in seine Überlegung mit ein, ob ein Ausschlussgrund für die Stundung der Verfahrenskosten vorliegt.

Die fehlende Relevanz für ...

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