Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 23.150,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.150,66 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 zu bezahlen.

3. Es wird feststellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeder weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der am 21.10.2007 zugefügten Körperverletzung entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.429,27 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 04.01.2011 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 60 % und der Beklagte 40 %.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der Klage Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer vorsätzlichen Körperverletzung.

Am Sonntag, den 21.10.2007 wurde der Kläger während eines Kreisliga-Fußballspieles auf dem Sportplatz in M. durch einen vorsätzlichen Fußtritt des Beklagten schwer am Kopf, insbesondere am Gesicht verletzt. Der Beklagte trat dem Kläger in der Nähe der Mittellinie des Fußballfeldes während des Fußballspiels mit dem linken Fuß gezielt mitten ins Gesicht. Der Kläger erlitt schwerste Gesichtsverletzungen, in deren Folge er zusammenbrach und bewusstlos auf dem Spielfeld liegen blieb. Nach der vor Ort erfolgten Erstbehandlung durch Rettungsdienste und Notarzt wurde der Kläger in das Klinikum K. eingeliefert und am 22.10.2007 von dort in die Gesichtschirurgie der Universität E. verlegt. Durch den Tritt des Beklagten erlitt der Kläger folgende multiple Verletzungen im Bereich des Kopfes und des Gesichts:

  • Mittelgesichtsfraktur beidseits mit Orbitabodenbeteiligung (Frakturen des Ober- und Unterkiefers sowie des knöchernden Augenhöhlenbodens),
  • Nasenbeinfraktur
  • Commotio cerebri
  • persistierendes Osteosynthesematerial bei Zustand nach Mittelgesichtsfraktur beidseits,
  • retinierte und verlagerter Zähne 18, 28, 38
  • Zustand nach Reposition und Osteosynthese einer Mittelgesichtsfraktur beidseits 11/07,
  • Zustand nach geschlossener Reposition einer Nasenbeinfraktur 11/07,
  • Zustand nach Entfernung des persistierenden Osteosynthesemateriales sowie Ostektomie retinierter und verlagerter Zähne 18, 28 und 38 in 04/08,
  • posttraumatische Behinderung der Nasenatmung linksseitig,
  • Antriebsverminderung,
  • Anpassungsstörung bei Zustand nach Trauma,
  • geringgradige Deformation des Nasenrückens,
  • Sensibilitätsstörungen im Bereich der Oberlippe,
  • anhaltende, chronifizierte Kopf- und Gesichtsschmerzen,
  • eingeschränkte Leistungsfähigkeit bis Ende des Jahres 2009,
  • neurologische Ausfälle sowie Einschränkung der sensomotorischen Wahrnehmung,
  • Merkfähigkeitsstörungen, Unruhe, Zittern sowie Schmerzen im Gelenk- und Wirbelsäulenapparat mit neurologischen Störungen;

Der Kläger musste sich am 22.10.2007 einer Operation unterziehen, bei der die Mehrfachfrakturen mit Metallplatten versorgt wurden und der Oberkiefer verdrahtet wurde. Der stationäre Klinikaufenthalt dauerte bis 02.11.2007. Bis zum 03.02.2008 war der Kläger arbeitsunfähig. Zwei weitere Eingriffe im April des Jahres 2008 und Dezember 2008 schlossen sich an, verbunden mit mehrtägigen stationären Aufenthalten.

Der Beklagte wurde durch das Landgericht Bayreuth, Az.: 2 Ns 220 Js 14086/07 wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Der Beklagte zahlte bereits einen Betrag in Höhe von 1.850,00 EUR an den Kläger, der von diesem als Schmerzensgeldanzahlung verrechnet wurde.

Der Kläger begehrt mit der Klage ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 100.000,00 EUR unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Betrages. Es wird ein Haushaltsführungsschaden für 183 Tage während der stationären Aufenthalte begehrt. Der Kläger führte einen 3-Personen-Haushalt und hatte ein Kind im Alter von 0 bis 3 Jahren. Hierfür werden 3.843,00 EUR geltend gemacht. Es wird Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 982,80 EUR geltend gemacht. Fahrtkosten entsprechend der Aufstellung Anlage K 21 in Höhe von 1.917,60 EUR, Behandlungskosten in Höhe von 181,26 EUR gem. Aufstellung K 22 sowie eine Zuzahlung in Höhe von 200,00 EUR (Anlage K 23) begehrt der Kläger. Ein Pauschalbetrag in Höhe von weiteren 800,00 EUR wird für die Aufwendungen geltend gemacht.

Der Kläger behauptet, dass im Dezember 2010 eine weitere Operation stattfand, um gewucherte Knochenknorpel im Bereich der Nase abzutragen. Der Kläger behauptet, dass er noch heute unter den Folgen des Fußtrittes leidet. Er leide noch unter Schwierigkeiten bei der Nasenatmung, sein Geruchs- und Geschmackssinn sei beeinträchtigt. Oberkiefer und Ob...

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