Orientierungssatz

Einem Schuldner, der aufgrund des Zuschlagsbeschlusses zur Räumung verpflichtet ist, ist aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenso wie einem zur Räumung verurteilten Schuldner gemäß § 721 Abs. 1 ZPO eine angemessene Räumungsfrist zuzubilligen (Anschluss LG Kiel, 11. Februar 1992, 1 T 137/91, NJW 1992, 1174). Eine Räumungsfrist von 4 Monaten ist angemessen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1760496

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