Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht des Gerichtsvollziehers, das Räumungsgut in die neue Wohnung des Schuldners zu transportieren sowie Zurückbehaltungsrecht am Räumungsgut bis zum Ausgleich der Räumungskosten

 

Orientierungssatz

1. Bezahlt der Schuldner die voraussichtlichen Transportkosten nicht im voraus und ist auch der Gläubiger nicht zur Kostenübernahme bereit, ist der Gerichtsvollzieher nicht dazu verpflichtet, das Räumungsgut in die neue Wohnung des Schuldners transportieren zu lassen.

2. Hat der Gerichtsvollzieher das Räumungsgut nach Durchführung der Zwangsräumung eingelagert, kann der Schuldner die Herausgabe des Räumungsgutes nur verlangen, wenn er die entstandenen Kosten für Transport und Einlagerung begleicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1739148

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge