Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung gezahlter Heizkosten

 

Orientierungssatz

Es besteht ein Rückzahlungsanspruch gemäß BGB § 812 Abs 1 Alt 1 in Verbindung mit BGB § 242 für unter Vorbehalt gezahlte Heizkosten, wenn diese zwar richtig berechnet wurden, jedoch die Vorauszahlungen um 260% übersteigen und der Vermieter beim Abschluß des Mietvertrages den Eindruck erweckt hat, die Heizkosten lägen sehr niedrig.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1729854

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