Verfahrensgang

AG Warstein (Entscheidung vom 14.02.2005)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.01.2006; Aktenzeichen V ZB 143/05)

 

Tenor

wird die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Warstein vom 14.02.2005 zurückgewiesen.

Wert: 500,00 Euro

 

Gründe

Die Beteiligte zu 2) hat unter Bezugnahme auf die vollstreckbare Ausfertigung des Prozessvergleichs der Parteien vom 18.11.2004 (OLG Hamm 21 U 143/03) die Eintragung einer Grundschuld über 35.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2002 beantragt. Durch Zwischenverfügung vom 14.02.2005 hat das Amtsgericht beanstandet, es fehle an der erforderlichen Angabe eines Höchstzinssatzes. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der Beschwerde. Sie vertritt die Ansicht, die Eintragung des Vertragszinssatzes in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes sei auch ohne Eintragung eines Höchstzinssatzes zulässig.

Die gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass der Zinssatz nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist. Nach § 1115 Abs. 1 BGB ist bei der Eintragung einer Grundschuld – wenn die Forderung verzinslich ist – u. a. der vereinbarte Zinssatz anzugeben. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass zur Bestimmung dieses vereinbarten Zinssatzes zwar die Bezugnahme auf einen gleitenden Zinssatz – hier 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz – grundsätzlich zulässig ist, dass jedoch auch in diesen Fällen der das Grundbuchrecht beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten ist. Dieser verlangt, dass für jeden Beteiligten, insbesondere für nachfolgende Gläubiger, der Umfang der Belastung des Grundstücks erkennbar ist. Dem wird nur genügt, wenn der Höchstzinssatz eingetragen und in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung die Zinserhöhungsklausel angegeben ist. Nur so kann die größtmöglichste Höhe der geschuldeten Zinsen jederzeit sicher bestimmbar sein. Die Vereinbarung eines gleitenden Zinssatzes in Gestalt des Basiszinssatzes hat zwar zur Folge, dass der jeweils maßgebliche Zinssatz zurückwirkend sicher bestimmt werden kann, es fehlt indessen die Bestimmbarkeit der Belastung für die Zukunft, die weiter nur durch die Angabe des Höchstzinssatzes erreichbar ist. Darüber hinaus ist auf längere Sicht nicht absehbar, ob der Gesetzgeber an dem Basiszinssatz als Bezugsgröße festhält oder wieder auf einen anderen Parameter zurückgreift. Die bloße Bezugnahme auf den jeweiligen Basiszinssatz bietet daher keine verlässliche Information über das Höchstmaß der aus der Grundschuld resultierenden Belastung (OLG Celle, in OLG-Recht Celle 2004, 476 u. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, in MDR 2003, 738).

Das Amtsgericht hat die fehlende Angabe des Höchstzinssatzes in der Zwischenverfügung daher zu Recht beanstandet. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1575413

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