Verfahrensgang

AG Düren (Urteil vom 13.11.1996; Aktenzeichen 5 C 620/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. November 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düren – 5 C 620/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird zunächst auf die überzeugenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnungen enthalten grobe Mängel und stellen keine ordnungsgemäße Abrechnung dar.

Die Berufung übersieht, daß die Formulierung „Gebühren laut Bescheid über Grundbesitzabgaben” nicht den Anforderungen über die inhaltliche Bestimmtheit genügt. Es ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, warum dem Kläger und der Beklagten bei Abfassung des Mietvertrages klar gewesen sein sollte, daß zu diesen Positionen „jedenfalls” die Kosten für die Müllabfuhr, die Kleineinleitergebühr und die Grundsteuer gehören. Eine Erläuterung anläßlich der Überbringung der Nebenkostenabrechnungen hat überhaupt keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert und vermag eine fehlende vertragliche Vereinbarung der Parteien nicht zu ersetzen. Der Kläger hat schließlich auch nicht hinreichend konkret dargetan, daß die Beklagte sich nachträglich zur Zahlung dieser Positionen verpflichtet hat. Sein Vortrag, die Beklagte habe sämtliche Einzelpositionen anerkannt, ist nicht hinreichend bestimmt, um eine nachträgliche Vertragsänderung durch die Parteien herbeizuführen. Abgesehen davon, daß die Beklagte den Vortrag bestritten hat, könnte ein derartiges Verhalten auch bedeuten, daß sie auf Einwände zur Höhe verzichtet, vorbehaltlich einer Haftung dem Grunde nach.

Unstreitig war die Übernahme von Betriebskosten mietvertraglich nicht vereinbart. Warum der Mieter aufgrund des Schreibens des Klägers vom 14. Januar 1992 die Betriebskosten zusätzlich übernommen haben soll, ist nicht dargetan. Dem Kläger ist es verwehrt, Nebenkosten durch einseitige Erklärung auf die Mieter abzuwälzen. Dazu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung, die nicht dargetan ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.933,04 DM.

 

Unterschriften

Dr. Syha, Schulz, Wilke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1434108

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