Entscheidungsstichwort (Thema)

Maklerlohn. Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung

 

Normenkette

BGB § 652

 

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 04.10.2012 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Maklerlohn.

Die Klägerin betreibt ein Immobilien-Unternehmen, das unter anderem Maklerleistungen zum Gegenstand hat. Der Beklagte ist Inhaber der Firma T.

Auf dem Internetportal Immobilienscout24 inserierte die Klägerin im Jahr 2011 das Objekt C-straße 19 in I-C1. Dabei handelt es sich um ein mit einer Gewerbehalle bebautes Grundstück. In der Anzeige hieß es, das Objekt stehe zum Verkauf. Die Anzeige sah einen Kaufpreis von 275.000,- € sowie eine Provision in Höhe von 3,57 % einschließlich Mehrwertsteuer vor. Wegen der Einzelheiten der Anzeige wird auf den Ausdruck der Internetseite, in Kopie als Anlage 1 der Klageschrift zur Akte gereicht (Bl. 5 f d. A.), Bezug genommen. Am 30.11.2011 nahm der Beklagte im Hinblick auf die Anzeige Kontakt zur Klägerin auf und bat um Vereinbarung eines Besichtigungstermins. Die Klägerin teilte ihm daraufhin die aus der Anzeige nicht hervorgehende Adresse des Objekts mit. In der Folge fand mit dem Beklagten ein Besichtigungstermin statt. Die Klägerin wies zudem darauf hin, dass bezüglich des Grundstücks ein Zwangsversteigerungsverfahren lief. Ob sie auch mitteilte, dass ein freihändiger Erwerb nicht möglich sei, ist zwischen den Parteien streitig.

Am 22.12.2012 teilte die Klägerin dem Beklagten in einer Email mit, nach Rücksprache "mit der betreibenden Bank" sei es erforderlich, dass er, "auch im Hinblick auf die Ausbietungsgarantie", ein formloses verbindliches Angebot abgebe. Sie schlug ihm eine Formulierung vor. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf den durch den Beklagten zur Akte gereichten Ausdruck der Email (Bl. 82 d. A.) Bezug genommen. Am selben Tag schlossen die Parteien einen schriftlichen Maklervertrag. Dieser bezeichnete in § 1 als Gegenstand des Auftrags den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages. § 4 regelte die Provision und lautete wie folgt:

"1. Der Kunde verpflichtet sich [...] eine Provision in Höhe von 3,57 % [...] des Gesamtkaufpreises zu bezahlen. [...]

2. Der Provisionsanspruch des Maklers ist fällig mit Abschluss des voll wirksamen Kaufvertrages mit dem vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner."

Wegen des weitere Inhalts wird auf die vom Beklagten zur Akte gereichte Kopie des Maklervertrages (Bl. 84 f d. A.) Bezug genommen. Über den Inhalt des vom Beklagten für die Bank aufzusetzenden Schreibens, in dem er seine Erwerbsabsicht bekunden sollte, kam es auch telefonisch zu Gesprächen zwischen den Parteien.

Unter dem 03.01.2012 verfasste der Beklagte ein an die Klägerin adressiertes Schreiben, in dem es hieß, er unterbreite zum Erwerb des Grundstücks "ein verbindliches Angebot in Höhe von 195.000,00 EUR zzgl. 3,57 % Maklercourtage". Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Anlage 3 zur Klageschrift (Bl. 8 d. A.) Bezug genommen. Der Geschäftsführer der Klägerin schickte am 29.01.2012 eine Email an den Beklagten, in der er ihm mitteilte, das Objekt könne, da es sich in der Zwangsversteigerung befindet, nach Mitteilung der Bank nur im (genau bezeichneten) Versteigerungstermin am 15.03.2012 erworben werden. Die Bank sei sehr interessiert am Angebot des Beklagten und habe der Klägerin daher für den Beklagten Kundenschutz eingeräumt. Er teilte dem Beklagten den Ablauf des Verfahrens mit und legte ihm eine Strategie nahe. Insbesondere wies er darauf hin, dass der Bieter eine Sicherheit in Höhe von 10 % des Verkehrswerts, hier 30.000,- €, hinterlegen müsse. Er riet dem Beklagten, mit dem Angebot von 195.000,- € in die Bietstunde hineinzugehen und sich zu überlegen, in welchem Umfang er erforderlichenfalls bereit wäre, einen Preisaufschlag vorzunehmen. Dieser könne erforderlich werden, wenn wider Erwarten weitere Interessenten Gebote abgäben, die man seitens der Klägerin jedoch nicht forcieren werde, da man beim Beklagten im Wort stehe. Wegen des weiteren Inhalts der Email wird auf den als Anlage 4 der Klageschrift zur Akte gereichten Ausdruck derselben (Bl. 9 f d. A.) Bezug genommen.

Im Versteigerungstermin am 15.03.2012, in dem jedenfalls zeitweise ein Mitarbeiter der Klägerin anwesend war, erhielt der Beklagte, der die erforderliche Sicherheit nicht leisten konnte, den vorläufigen Zuschlag für ein Gebot in Höhe von 210.000,- €. Der bindende Zuschlagstermin wurde auf den 28.03.2012 verschoben. In diesem erhielt der Beklagte den endgültigen Zuschlag für ein Gebot in Höhe von 210.000,- €.

Unter dem 01.04.2012 stellte die Klägerin dem Beklagten Maklercourtage in Höhe von 6.300,- € ne...

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