Leitsatz (amtlich)

Das beklagte X wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten X wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Nachgehend

OLG Köln (Urteil vom 27.06.2007; Aktenzeichen 2 U 22/07)

 

Tenor

Das beklagte X wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten X wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten vor allem um die Reichweite des § 133 InsO in der Fallkonstellation von Zahlungen der Schuldnerin an einen A1 des beklagten X. Die spätere Insolvenzschuldnerin befand sich bereits seit Ende 2001 in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen. Es kam ab Februar 2002 zu Rücklastschriften auf dem Geschäftskonto, von denen auch das beklagte X betroffen war. Auf eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 04.04.2002 in Höhe von 17.089,83 Euro vermochte die Sparkasse B aufgrund fehlender Kontodeckung erstmals am 26.04.2002 einen Teilbetrag von 6.626,88 Euro an das beklagte X zu leisten. Mit beim Amtsgericht B am 11.12.2002 eingegangenen Schreibens vom 02.12.2002 stellte das Finanzamt B-B1 bei dem Amtsgericht B Antrag auf Insolvenzeröffnung. Die Eröffnung erfolgte mit Wirkung zum 01.03.2003 durch das Amtsgericht B.

Konkret vereinnahmte das beklagte X durch einen A1 streitgegenständlich am 01.08.2002 3.000,- Euro, am 26.07.2002 1.500,- Euro, am 04.07.2002 1.000,- Euro und am 22.03.2002 500,- Euro, bezüglich derer der Kläger die Anfechtung unter dem 10.02.2005 erklärt hat. Der Vollziehungsbeamte war jeweils mit Vollstreckungsauftrag des beklagten X vor Ort bei der Schuldnerin, ihm wurde jeweils der Zutritt zu den wie auch eine Durchsuchung der Geschäftsräume gewährt, eine richterliche Durchsuchungsanordnung lag nicht vor.

Der Kläger stützt seine Rückforderung auf § 133 InsO. Er räumt ein, dass die Zahlungen unter Vollstreckungsdruck erfolgt sind. Der Kläger hält die nach seiner Behauptung Barzahlungen der Schuldnerin jedoch für freiwillig und verweist darauf, dass die Schuldnerin eine Vollstreckung nicht habe dulden müssen. Die Schuldnerin habe auch in vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt. Das beklagte X habe um die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gewusst.

Der Kläger beantragt,

das beklagte X zu verurteilen, an ihn 6.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2005 zu zahlen.

Das beklagte X beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte X ist der Auffassung, eine Rechtshandlung im Sinne des § 133 InsO liege nicht vor, wenn ein Schuldner nur unter dem Druck der anstehenden Zwangsvollstreckung zahle. Die Schuldnerin habe keine andere Wahl als die Zahlung gehabt. Bei sämtlichen vereinnahmten Beträgen handele es sich um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung eines Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.11.2006 (Bl. 167 ff. d.A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet, im übrigen nicht begründet.

Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 133 InsO liegen nach Auffassung des Gerichts nur hinsichtlich der Zahlungen vom 26.07.2002, 04.07.2002 und 22.03.2002 in Höhe von insgesamt 3.000,- Euro vor – insoweit ist die Klage begründet –, nicht jedoch bezüglich derer vom 01.08.2002 in Höhe von 3.000,- Euro – insoweit ist die Klage nicht begründet.

Nach den seitens des beklagten X eingereichten Vollstreckungsunterlagen und der Vernehmung des A1 A2 als Zeugen steht fest, dass es sich bei den am 01.08.2002 vereinnahmten 3.000,- Euro entgegen der Behauptung des Klägers um im Rahmen einer Kassenpfändung realisiertes Geld handelt. Diesbezüglich hat die Klage in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht geht davon aus, dass es sich insoweit um im Rahmen von Zwangsvollstreckungshandlungen Vereinnahmtes handelt, welches nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2005, Az IX ZR 211/02, insbes. Rdn. 12; BGH, Urteil vom 27.05.2003, Az IX ZR 169/02, Rdn. 9, jeweils zitiert nach juris). Den diesen Termin betreffenden Vollstreckungsunterlagen kann entnommen werden, dass...

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