Rz. 1935

Es ist zulässig, in den AGB des Generalunternehmers die Kündigung des Bauherrn aus wichtigem Grund zum Anlass einer Kündigung des Subunternehmervertrags zu machen, allerdings kann dem Subunternehmer der Vergütungsanspruch aus § 649 BGB bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B nur dann gleichzeitig versagt werden, wenn er den wichtigen Grund zur Kündigung gegeben hat.[3562]

 

Rz. 1936

Nach dem BGH ist es dem Generalunternehmer nicht möglich, ein jederzeitiges Rücktrittsrecht vom Subunternehmervertrag für die Fälle höherer Gewalt oder der anderweitigen oder ausbleibenden Realisierung durch den Bauherrn festzuschreiben, auch wenn dem Subunternehmer ein Vergütungsanspruch für die bereits ausgeführten Arbeiten sowie bei Nachweis auch darüber hinausgehender Aufwendungsersatz zugestanden wird.[3563]

[3562] UBH/Christensen, Bauverträge Rn 14; v. Westphalen/­Motzke, Subunternehmervertrag Rn 140; BGH NJW 1985, 631, 632; siehe auch WLP/Dammann, Subunternehmerverträge Rn S 300.
[3563] BGH NJW 1995, 526, 527; Markus/Kaiser/Kapellmann/Kapellmann, Rn 486; Hofmann/Frikell/Schwamb/Hofmann, Anm. 2.8.1.1. e); a.A. v. Westphalen/Motzke, Subunternehmervertrag Rn 144, der ein Rücktrittsrecht des Generalunternehmers mit Vergütungsanspruch für den Subunternehmer nach den Grundsätzen des § 645 BGB für möglich hält.

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