Rz. 2352

Gemäß § 7 Abs. 1 VOB/B wird dem Auftragnehmer ein Anspruch nach § 6 Abs. 5 VOB/B für den Fall zugestanden, dass die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört wird. In diesem Falle kann der Auftragnehmer nach § 6 Abs. 5 VOB/B die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abrechnen und außerdem erhält er die Kosten vergütet, die bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Ein darüber hinausgehender Ersatzanspruch besteht nach § 7 Abs. 1 Hs. 2 VOB/B zugunsten des Auftragnehmers nicht.

 

Rz. 2353

Anders als nach § 644 Abs. 1 S. 1 BGB erhält damit der Auftragnehmer gemäß § 7 VOB/B in den dargestellten Fällen eine Teilvergütung. Mithin ist die VOB/B-Regelung auftragnehmerfreundlicher als die gesetzliche Bestimmung des § 644 BGB. Aus diesem Grunde ist strittig, ob hierin eine unangemessene Benachteiligung der gesetzlichen Rechtsposition des Auftraggebers mit Folge einer Nichtigkeit bei isolierter Inhaltsprüfung nach §§ 305 ff. BGB zu sehen ist.[4386] Zutreffenderweise wird man die Vorverlagerung des Gefahrübergangs auf die in § 7 VOB/B genannten Fälle nicht als unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers[4387] sehen können. Hintergrund für diese Auffassung ist zum einen die Rechtsprechung des BGH,[4388] der § 7 VOB/B restriktiv auslegt. Zum anderen hat sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich an die Regelung der VOB/B angenähert.[4389]

[4386] Vgl. dazu Kapellmann/Messerschmidt/Lederer, VOB/B, § 7 Rn 8; WLP/Dammann, VOB/B Rn V 443.
[4387] Auch nicht des privaten Auftraggebers, was WLP/Dammann, VOB/B Rn V 443 beanstandet.
[4388] Vgl. BGH "Schürmann/Hagedorn" II, BauR 1997, 1221, 1223.
[4389] So richtigerweise auch Kapellmann/Messerschmidt/Lederer, VOB/B, § 7 Rn 6 f..

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