1. Anfängliche Benennung

 

Rz. 646

Nur äußerst ausnahmsweise dürfte insofern der sachliche Anwendungsbereich des AGB-Rechts (§ 305 Abs. 1 BGB) eröffnet sein.[1293]

[1293] Siehe Bühler, § 12 II Rn 2.455 m.w.N.

2. Änderungsvorbehalt

 

Rz. 647

Eine überraschende Klausel wird bereits nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.[1294] Das Verbot von Änderungsvorbehalten[1295] nach § 308 Nr. 4 BGB gilt nach §§ 310 Abs. 1, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch im Unternehmerverkehr.[1296] Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist zu beachten, wonach Leistungsbestimmungsrechte Anlass, Grundsatz und Grenzen der Ausübung festzulegen haben.

 

Rz. 648

Einräumung und Ausgestaltung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 310 Abs. 1 S. 2, 307 Abs. 1 S. 1 BGB.[1297] Die Einräumung eines Bestimmungsrechts stellt nämlich eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung dar, dass Rechte und Pflichten einschließlich von Leistung und Gegenleistung nach § 311 Abs. 1 BGB grundsätzlich durch vertragliche Vereinbarungen festgelegt werden.

Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bedarf es allerdings einer besonders sorgfältigen Abwägung im Einzelfall, ob der Vorbehalt der Lieferantenänderung nicht hingenommen werden muss.

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