Rz. 803

In der Praxis sind Konstellationen bekannt, in denen zugunsten des Bürgen die Bürgenhaftung eingeschränkt wird. Hierzu zählt etwa die Vereinbarung in AGB, wonach Zahlungen des Bürgen nur als Sicherheit dienen sollen. Geht man davon aus, dass der Bürge seine Aufwendungen gegenüber dem Hauptschuldner auch dann für erforderlich halten durfte, wenn sie keine Erfüllungswirkung hatten, so steht dem Bürgen aus dem Innenverhältnis ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB zu.[1627] Der Hauptschuldner wäre sowohl dem Rückgriffsanspruch des Bürgen als auch dem Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung der Hauptverbindlichkeit ausgesetzt.[1628] Dies würde zwar eine Benachteiligung des Hauptschuldners bedeuten, nicht jedoch gemäß § 307 BGB zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen. Schließlich erhält der Gläubiger die durch den Bürgen abgesicherte Liquidität und ist erst zur Rückzahlung verpflichtet, wenn er seinerseits Befriedigung der Hauptforderung erlangt hat. Damit sind die Interessen des Hauptschuldners angemessen berücksichtigt. Die Vereinbarung zwischen Hauptschuldner und Bürgen im Innenverhältnis ist dann aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so auszulegen, dass der Bürge ausnahmsweise keinen Regress nehmen können soll, wenn seine Zahlungen keine Erfüllungswirkung haben. Bei missbräuchlicher Regressverhinderung steht dem Bürgen dann ein Schadensersatzanspruch zu.[1629] Ohnehin findet mangels Erfüllungswirkung ein gesetzlicher Forderungsübergang gemäß § 774 Abs. 1 BGB nicht statt, sodass eine doppelte Inanspruchnahme des Hauptschuldners nicht zu befürchten ist.

[1627] So OLG Köln, Urt. v. 26.1.1989 – 1 U 97/88, WM 1989, 1883, 1886.
[1628] Palandt/Sprau, § 774 Rn 7; Reinicke/Tiedtke, JZ 1990, 327, 329.
[1629] Vgl. UBH/Fuchs, Teil 2 (15) Rn 13.

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