1. § 4 Abs. 7 S. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 VOB/B
Rz. 2349
Im Falle einer isolierten Inhaltskontrolle werden die §§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B als unwirksam anzusehen sein, da sie auch nach der Schuldrechtsreform eine Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung für die Kündigung bei Mängeln vor Abnahme erfordern. Demgegenüber ist nach dem BGB eine solche Ablehnungsandrohung grundsätzlich nicht mehr erforderlich.[4383]
2. § 4 Abs. 8 Nr. 1 S. 1–3 VOB/B
Rz. 2350
Gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1 S. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer die Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen. S. 2 derselben Regelung sieht allerdings vor, dass der Auftragnehmer mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers die Leistung an Nachunternehmer übertragen darf.
Rz. 2351
Die Regelung nach § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B zur Erbringung der Leistung im eigenen Betrieb entspricht dem Gebot der Selbstausführung. Die VOB/B geht davon aus, dass der Auftragnehmer selbst die von ihm übernommenen Leistungen ausführt, wobei alle Personen eingeschlossen sind, die der Auftragnehmer in seinem Betrieb beschäftigt.[4384] Abweichend von der Eigenleistungsverpflichtung des Auftragnehmers ermöglicht § 4 Abs. 8 Nr. 1 S. 2 und 3 VOB/B Ausnahmen. Diese Ausnahmen beziehen sich auf die Weitervergabe der übernommenen Leistungen an Nachunternehmer. In Frage zu stellen wird hier im Ergebnis nur die Weitergabe der gesamten vertraglichen Bauleistung sein. Es ist hierbei umstritten, ob es dem Sinn der VOB/B entspricht, den gesamten Leistungsumfang von Nachunternehmern erbringen zu lassen. Richtigerweise wird man keinen Widerspruch bei Übertragung der Leistungen des gesamten Leistungsumfangs auf Nachunternehmer sehen können, da dies nicht dem gesetzlichen Werkvertragsrecht widerspricht.[4385]
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