Rz. 1919

Der Subunternehmervertrag soll weiterhin nicht speziell im BGB geregelt werden. Mögliche Änderungen können sich aus der geplanten Gesetzesreform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung ergeben. Hierzu wird auf die Kommentierung zum Bauvertrag verwiesen.

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