Rz. 2206

Unzweifelhaft handelt es sich bei den vorstehenden Bedingungen um AGB i.S.v. § 305 BGB.[4143] Diese werden auch einer Vielzahl von Verträgen zugrunde gelegt. Die Genehmigung oder die Zustimmung von Aufsichtsbehörden hat hierauf keinen Einfluss. Für die Einbeziehung gelten die allgemeinen Regeln. Für ein Aushandeln muss Abänderungsbereitschaft erkennbar sein, der Verwender muss den gesetzesfremden Kerngehalt ernsthaft zur Disposition stellen.[4144] Hierbei ist es nicht ausreichend, wenn die Wahl zwischen zwei Alternativen angeboten wird. Jeder Tarif muss daher für sich ausgehandelt werden; es reicht nicht, dass alternative Versicherungstarife bestehen.[4145]

 

Rz. 2207

Auch eine vorformulierte Einverständniserklärung "Ich habe die AGB gelesen und bin hiermit einverstanden" beseitigt das Merkmal des Stellens nicht[4146] und die Inhaltskontrolle ist weiterhin möglich.[4147]

[4143] Zu ähnlichen Klauseln: BGH v. 18.2.2009 – IV ZR 11/07; zur Lebensversicherung: BGH v. 17.10.2012 – IV ZR 202/10; zur Rechtsschutzversicherung: EuGH v. 7.11.2013 – C-442/12; bedenklich: BGH v. 4.12.2013 – IV ZR 215/12; zu den ARB 2012 van Bühren, BRAK-Mitt. 2013, 255.
[4144] Palandt/Grüneberg, § 305 Rn 21; PWW/Berger, § 305 Rn 7; WLP/Pfeiffer, § 305 Rn 32; NK/Kollmann, § 305 Rn 11; HK/Schulte-Nölke, § 305 Rn 5: Verlangen beide unabhängig voneinander die Einbeziehung derselben AGB, so sind die §§ 305 ff. BGB nicht anwendbar.
[4145] Anders Staudinger/Coester, § 307 Rn 138 für Individualvereinbarung; anders UBH/Fuchs, § 307 Rn 148: Vorzugswürdig sei es, dies im Rahmen der Unangemessenheitsprüfung zu berücksichtigen (offenlassend jedoch, wann eine Kompensation erfolgen soll).
[4146] Palandt/Grüneberg, § 305 Rn 19.
[4147] Richtig jurisPK-BGB/Lapp/Salamon, § 305 Rn 15: auch kopierte Formularbücher können gestellt werden; ferner Niebling, ZfS 2010, 482; zu den Auswirkungen im Mietrecht Niebling, ZMR 2010, 509.

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