Rz. 1879

Gängige Praxis in der Gestaltung von Arbeitsverträge mit Sporttrainern im Profisport ist eine Klausel, die dem Sportklub als Arbeitgeber das Recht einräumt, den Trainer jederzeit von der Erbringung seiner Arbeitspflicht freizustellen, mit der Konsequenz, dass dieser ab dem Zeitpunkt der Freistellung keine Punktprämien oder sonstige Vergütungen erhalten soll. Solche Klauselgestaltungen bedürfen stets deswegen besonderer Aufmerksamkeit, weil sie den aus Art. 1 und 2 GG abgeleiteten Beschäftigungsanspruch beeinträchtigen. Freistellungsklauseln, die dem Sportklub das Recht geben, den Trainer von seiner Arbeitspflicht freizustellen und hieran für diesen finanziell negative Konsequenzen knüpfen, müssen sich daher auch im professionellen Sport an § 307 Abs. 2 BGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung messen lassen, nach der der widerrufliche Teil am Gesamtverdienst bei unter 30 % liegen muss, damit eine solche Klausel wirksam sein kann.[3456]

[3456] Vgl. BAG NJW 2005, 1820; ArbG Paderborn, Urt. v. 25.2.2011 – 3 Ca 1633/10; hierzu Korff, CaS 2011, 345.

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