Rz. 267

Bei manchen Automatenaufstellverträgen könnte es bereits an einer wirksamen Einbeziehung i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB hinsichtlich formularmäßiger Bedingungen fehlen, die drucktechnisch so gestaltet sind, dass sie nur mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe zu lesen sind. Das soll auch dann gelten, wenn die fragliche Klausel sehr gebräuchlich ist und gegenüber einem Unternehmer verwendet wird.[576]

 

Rz. 268

Bestimmungen, mit denen der Gastwirt redlicherweise nicht oder nicht an dieser Stelle des Formularvertrags rechnen konnte und musste und die daher aus diesen Gründen als überraschend (Rechtsgedanke des § 305c Abs. 1 BGB) anzusehen sind, werden von vornherein nicht Vertragsbestandteil.

 

Rz. 269

Für die Auslegung einer Klausel in einem Automatenaufstellvertrag ist maßgebend die Verständnismöglichkeit der Gastwirte als typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Kunden.[577]

[576] BGH, Urt. v. 30.5.1983 – II ZR 135/82, NJW 1983, 2772; BGH, Urt. v. 3.2.1986 – II ZR 201/85, NJW-RR 1986, 1311.
[577] BGH, Urt. v. 11.7.1984 – VIII ZR 35/83, BeckRS 9998, 101023.

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