Rz. 2315

Die Abkürzung VOB steht für die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und ist ein im Bundesanzeiger veröffentlichtes, durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) geschaffenes dreiteiliges Klauselwerk. In dem Teil A (VOB/A) mit der Bezeichnung "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" werden die Anforderungen bei Ausschreibungen, mithin der Vergabe von Bauleistungen durch einen öffentlichen Auftraggeber festgelegt. Teil B (VOB/B) befasst sich mit den "Allgemeinen Bestimmungen für die Ausführung von Bauleistungen". Der letzte Teil C (VOB/C) enthält sog. "Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen".[4326]

 

Rz. 2316

Die vorherige Fassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 26.7.2012 (VOB/B 2012) wurde durch die VOB Teil B Ausgabe 2016 vom 7.1.2016[4327] abgelöst.

[4326] VOB Teil C Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen in der Fassung des Einführungserlasses des BMVBS vom 1.2.2005, bestehend aus den "Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art (DIN 18299)" und diversen Allgemeinen Technischen Vertragsbestimmungen (ATV) für einzelne Gewerke (DIN 18300 ff.).
[4327] Bundesanzeiger AT19.1.2016, S. 71.

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