Rz. 1160

Entgelterhöhungen des Heimträgers bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Heimbewohners, § 9 WBVG. Hiervon abweichende Klauseln, die ein einseitiges Erhöhungsrecht vorsehen, sind unwirksam,[2421] da es wesentlichen vertragsrechtlichen Grundsätzen widerspricht und dem Gesetzeszweck, den Heimbewohner als gleichberechtigten Verhandlungs- und Vertragspartner zu stärken, zuwiderläuft.

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