Rz. 1439
Der Ehegatte, der den Maklervertrag nicht abgeschlossen hat, haftet nicht nach § 1357 BGB.[2906] Klauseln, die den Ehegatten unabhängig davon, ob dieser den Vertrag mit dem Makler abgeschlossen hat, mit verpflichten, weichen daher wesentlich von der gesetzlichen Regelung ab und sind nach § 307 BGB unwirksam.
Rz. 1440
Eine Vertretung von Gläubigern in Vollstreckungsverfahren und der Zwangsversteigerung ist dem Makler schon nach § 79 Abs. 2 ZPO nicht gestattet und kann auch nicht in AGB vorgesehen werden.[2907]
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