Rz. 1414

§ 309 Nr. 2 BGB macht die § 320 und § 273 BGB wegen ihrer "Sicherungs- und Druckfunktion"[2871] zu mittels AGB nicht abdingbaren Schutzmechanismen. Damit bleiben anderweitige Einschränkungen, wie z.B. die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht oder Regelungen über Gegenansprüche, die nicht unter § 273 und § 320 BGB fallen, in den Schranken des § 307 BGB, also bei sachlicher Angemessenheit und unter Beachtung des Verbots überraschender Klausel und des Transparenzgebots, zulässig.[2872]

 

Rz. 1415

Nach seinem eindeutigen Wortlaut verbietet § 309 Nr. 2 BGB lediglich, dass Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Erweiterung dieser Rechte zugunsten des Klauselverwenders wird hingegen nicht von § 309 Nr. 2 BGB umfasst, sondern deren Zulässigkeit bemisst sich allein nach Maßgabe der allgemeinen Inhaltskontrolle von § 307 BGB.[2873]

Während eine Erweiterung auf bedingte oder befristete Ansprüche in der Regel unwirksam ist,[2874] können die Rechte des Verwenders zulässigerweise auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung[2875] oder anderer konnexer Forderungen[2876] erweitert werden.

[2871] Jauernig/Stadler, § 309 Rn 3.
[2872] Str. BGH NJW 2002, 141 m.w.N.
[2873] WLP/Dammann, § 309 Nr. 2 Rn 62–69.4.
[2875] BGH NJW 1985, 849.

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