Rz. 1414
§ 309 Nr. 2 BGB macht die § 320 und § 273 BGB wegen ihrer "Sicherungs- und Druckfunktion"[2871] zu mittels AGB nicht abdingbaren Schutzmechanismen. Damit bleiben anderweitige Einschränkungen, wie z.B. die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht oder Regelungen über Gegenansprüche, die nicht unter § 273 und § 320 BGB fallen, in den Schranken des § 307 BGB, also bei sachlicher Angemessenheit und unter Beachtung des Verbots überraschender Klausel und des Transparenzgebots, zulässig.[2872]
Rz. 1415
Nach seinem eindeutigen Wortlaut verbietet § 309 Nr. 2 BGB lediglich, dass Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Erweiterung dieser Rechte zugunsten des Klauselverwenders wird hingegen nicht von § 309 Nr. 2 BGB umfasst, sondern deren Zulässigkeit bemisst sich allein nach Maßgabe der allgemeinen Inhaltskontrolle von § 307 BGB.[2873]
Während eine Erweiterung auf bedingte oder befristete Ansprüche in der Regel unwirksam ist,[2874] können die Rechte des Verwenders zulässigerweise auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung[2875] oder anderer konnexer Forderungen[2876] erweitert werden.
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