Rz. 2325

Für die Frage, inwieweit die VOB/C in den Bauvertrag einbezogen wurde, ist an § 1 Abs. 1 S. 1 VOB/B anzuknüpfen. Diese Regelung sieht vor, dass die auszuführende Leistung nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt wird. Der sich daran anschließende S. 2 derselben Regelung sieht vor, dass die Allgemeinen Technischen Vertragsbe­dingungen für Bauleistungen (VOB/C) als Bestandteil des Vertrags gelten. Ebenso wie bei der VOB/B ist für die ­Qualifizierung der VOB/C als Allgemeine Geschäftsbedingungen entscheidend, ob sie von einer Partei gestellt ­werden.[4343]

 

Rz. 2326

Für eine Einbeziehung in Verträge mit der öffentlichen Hand sowie mit Unternehmern genügt die Regelung des § 1 Abs. 1 S. 2 VOB/B nach dem Willen des Gesetzgebers, der in § 310 Abs. 1 S. 3 BGB Verträge unter Einbeziehung der VOB/B privilegiert. Anders verhält sich die Einbeziehung der VOB/C gegenüber Verbrauchern.[4344] Gegenüber Verbrauchern müssen die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB erfüllt sein. Des Weiteren muss innerhalb der in der VOB/C enthaltenen Regelungen unterschieden werden, einzelne Regelungen stellen allgemein anerkannte Regeln der Technik dar. Die Geltung dieser Regelungen kann dem Grund nach als Verkehrssitte eingestuft werden, was bedeutet, dass sie auch ohne ausdrückliche Einbeziehung zum Gegenstand des Vertrags werden.[4345] Eine ausdrückliche Einbeziehung ist für diese, als Verkehrssitte einzustufenden Regeln in den Vertrag nicht als erforderlich zu betrachten. Demgegenüber kommt anderen Regeln, wie z.B. den Vorschriften zur Vergütung (Ziffer 4) sowie zu dem Aufmaß und der Abrechnung (Ziffer 5) keine Einbeziehung über § 1 Abs. 2 Nr. 5 VOB/B zu.[4346]

[4343] Vgl. dazu Kapellmann/Messerschmidt/v. Rintelen, VOB/B, § 1 Rn 18 ff.
[4344] WLP/Dammann, VOB/B Rn V 407.
[4345] Zur Unterscheidung ausführlicher: Kapellmann/Mes­­serschmidt/v. Rintelen, VOB/B, § 1 Rn 22 f.
[4346] Hierzu UBH/Christensen, Teil 2 (58) VOB/B Rn 2; Vogel/Vogel, BauR 2000, 345.

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