Rz. 730
Formularmäßig ist es auch durch § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht geboten, dass der Getränkelieferant die für die außerordentliche Kündigung erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen unter Beachtung der Tatbestandselemente der §§ 281, 323 BGB formuliert.[1452]
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