Rz. 751
Bei dem Hinweis auf das Widerrufsrecht handelt es sich nicht lediglich um eine für den Vertragsinhalt bedeutungslose Belehrung. Vielmehr ist er Teil des gedruckten Textes und damit vorformuliert i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Vertragspartner dürfe annehmen, er schließe ein Geschäft ab, das er widerrufen kann. Dies unabhängig davon, ob der konkrete Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen widerruflich ist. Zumeist wird er die gesetzlichen Widerrufsregeln gar nicht kennen, sodass er auch keinen Bezug zu diesen herstellen wird. Der vom Unternehmer vorformulierte Text ist nach der Empfängersicht zu interpretieren. Unklarheiten gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Nach dem Empfängerhorizont wird somit mit einer – auch irrtümlichen – Widerrufsbelehrung ein vertragliches Widerrufsrecht begründet.[1479]
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