Rz. 2301
In Arbeitsverträgen werden Vertragsstrafen vor allem für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht schuldhaft nicht erfüllt, etwa durch Nichtantritt der Arbeit oder Nichteinhaltung der (gesetzlichen oder längeren vereinbarten[4278]) Kündigungsfrist.[4279] Vertragsstrafen können aber auch zur Sicherung einer sonstigen Verhaltenspflicht eingesetzt werden, so z.B. bei Verletzung von Rechtsgütern des Arbeitgebers oder zur Absicherung eines Wettbewerbsverbots oder einer Verschwiegenheitspflicht.[4280] Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen verbieten Vereinbarungen über Vertragsstrafen lediglich bei Auszubildenden und ähnlichen Personen, §§ 12 Abs. 2 Nr. 2, 26 BBiG.
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