Rz. 2301

In Arbeitsverträgen werden Vertragsstrafen vor allem für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht schuldhaft nicht erfüllt, etwa durch ­Nichtantritt der Arbeit oder Nichteinhaltung der (gesetzlichen oder längeren vereinbarten[4278]) Kündigungsfrist.[4279] Vertragsstrafen können aber auch zur Sicherung einer sonstigen Verhaltenspflicht eingesetzt werden, so z.B. bei Verletzung von Rechtsgütern des Arbeitgebers oder zur Absicherung eines Wettbewerbsverbots oder einer Verschwiegenheitspflicht.[4280] Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen verbieten Vereinbarungen über Vertragsstrafen lediglich bei Auszubildenden und ähnlichen Personen, §§ 12 Abs. 2 Nr. 2, 26 BBiG.

[4279] Seltene Beispiele für vom BAG nicht beanstandete Klauseln in BAG, Urt. v. 19.8.2010 - 8 AZR 645/09, AP Nr. 49 zu § 307 BGB und BAG, Urt. v. 28.5.2009 – 8 AZR 896/07, AP Nr. 6 zu § 306 BGB.
[4280] Einen Überblick über die einzelnen Fallgruppen von Vertragsstrafenklauseln in Arbeitsverträgen und die dazu ergangene Rechtsprechung gibt Mävers, ArbRAktuell 2017, 37.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge