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Bei dem Vertrag zwischen dem Kreditkartenherausgeber und dem Karteninhaber handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB, durch den sich der Herausgeber gegen Zahlung einer Vergütung verpflichtet, die Verbindlichkeiten des Kreditkarteninhabers bei den Vertragsunternehmen zu tilgen.[2625] Inzwischen sind die Zahlungsdienste in den §§ 675c bis 676c BGB geregelt und greifen für Ausführungen der Zahlungsdienste[2626] ab dem 31.10.2009, Art. 229 § 22 EGBGB. Die neuen Vorschriften gelten für Unternehmer wie auch für Verbraucher als Zahlende oder Zahlungsempfänger. § 675e BGB lässt jedoch Abweichungen für den Zahlungsdienstnutzer, der nicht Verbraucher ist zu, § 675e Abs. 3 BGB. Werden diese Vereinbarungen in AGB getroffen, so sind gleichwohl die §§ 305 ff. BGB anwendbar und eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB wird nicht ausgeschlossen (siehe auch Stichwort "Banken").[2627] § 675c Abs. 1 BGB stellt klar, dass bei einem Vertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Inhalt hat, das Recht der Geschäftsbesorgung nach §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 BGB Anwendung findet, soweit keine Spezialvorschriften im neuen Recht bestehen. Der Zahlungsdienstevertrag ist in § 675f Abs. 2 BGB definiert. Hierunter fällt auch der Kreditkartenvertrag.[2628] In diesem Zusammenhang verwendete AGB müssen daher zunächst am neuen Recht geprüft werden; wird hiergegen nicht verstoßen, so kann eine Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle nach AGB-Recht erfolgen.

[2625] BGH NJW 1984, 2460.
[2626] Zu den Grundlagen Palandt/Sprau, Einf. vor § 675c, zum europarechtlichen Hintergrund dort Rn 10; Grundmann, WM 2009, 1109, 1159; Kulke, VuR 2009 12, 373.
[2627] So wohl auch Palandt/Sprau, § 675e Rn 1; zu den aktuellen AGB etwa Baumbach/Hopt, Anh 8, 8a; Niebling, VuR 2011, 283.
[2628] Palandt/Sprau, § 675 Rn 41 ff.

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