Rz. 665

Kann damit die Ausschließlichkeitsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger wirksam übertragen werden, während die sonstigen (insbesondere Darlehens-)Verpflichtungen mangels Zustimmung des Getränkelieferanten beim Rechtsvorgänger verbleiben, so stellt sich die Frage der grundsätzlichen Trennbarkeit beider Teile des Getränkelieferungsvertrages.[1326] Der BGH bejaht diese Möglichkeit. Auch wenn die Gewährung des Darlehens und die Bezugsverpflichtung eine wirtschaftliche Einheit bilden und in der Regel in einem (gemischten) Vertrag zusammengefasst sind, so ist eine nachträgliche Trennung der zunächst zusammengefassten Vertragsteile und die Erfüllung des darlehens- und des bezugsrechtlichen Teils durch verschiedene Schuldner rechtlich zulässig. Beide Verpflichtungen können ohne Schwierigkeiten von verschiedenen Schuldnern erfüllt werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Bezugsverpflichtung eine Gegenleistung für die Bereitstellung und Gewährung des Darlehens darstellt und beide Leistungen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Zwar bleibt dann weiterhin der bisherige Darlehensnehmer zur Rückzahlung verpflichtet, während der Gaststättenübernehmer nunmehr die Bezugsverpflichtung einzuhalten hat. Auch gehen die Vorstellungen der Vertragspartner mit Sicherheit dahin, dass das gewährte Darlehen, das dem Erwerb von Gaststätteneinrichtungen diente, in erster Linie aus den Erträgnissen der Gaststätte getilgt werden sollte. Andererseits dient schon allein die Übertragung der Bezugsverpflichtung den Interessen des bisherigen Gaststätteninhabers. Durch das Recht zur Übertragung seiner Bezugsverpflichtung wird ihm zumindest die – sonst nicht vorhandene – Möglichkeit eingeräumt, die Absatzstätte zu veräußern oder an Dritte zu überlassen, diese mit der Bezugspflicht zu belasten und sich bei dem Getränkelieferanten um eine völlige Entlassung aus seiner Bezugspflicht zu bemühen.[1327]

[1326] Ausführlich hierzu Bühler, § 16 IV 2 Rn 2.613–2.615 m.w.N.
[1327] BGH, Urt. v. 21.10.1992 – VIII ZR 99/91, NJW-RR 1993, 562; BGH, Urt. v. 15.11.2000 – VIII ZR 322/99, NJW-RR 2001, 987; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.5.2004 – 15 U 193/03 sowie – 15 W 103/03 (Vertrag Brauerei-Getränkefachgroßhändler).

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