Rz. 599

Nach der Generalklausel des § 307 Abs. 1 S, 1 BGB ist eine Bestimmung in AGB, in welcher der die Vertragsgestaltung für sich in Anspruch nehmende Getränkelieferant entgegen den Geboten von Treu und Glauben einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners – hier etwa des Gastwirts oder des Hauseigentümers – durchzusetzen sucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen, unangemessen, was zur Nichtigkeit der Klausel führt.[1194]

 

Rz. 600

Die rechtliche Beurteilung des Getränkelieferungsvertrages richtet sich nach dem Äquivalenzprinzip. Einschränkungen der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und damit der Selbstständigkeit des Gastwirts sind danach nur dann zulässig sind, wenn der Verpflichtung des Gastwirts zur Getränkeabnahme hinreichende Gegenleistungen des Bindenden gegenüberstehen. Die in der Übernahme der Getränkebezugsverpflichtung liegende Einschränkung der Vertragsfreiheit des Gastwirts ist somit nur zulässig, wenn Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen.[1195]

[1195] BGH, Urt. v. 16./17.9.1974 – VIII ZR 116/72, NJW 1974, 2089; BGH, Urt. v. 17.1.1979 – VIII ZR 262/77, NJW 1979, 865; BGH, Urt. v. 21.3.1990 – VIII ZR 49/89, NJW-RR 1990, 816; BGH, Urt. v. 22.10.1997 – VIII ZR 149/96; BGH, Urt. v. 25.4.2001 – VIII ZR 135/00, BGHZ 147, 279 = NJW 2001, 2331.

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