Rz. 539

Festpreisklauseln sind nicht generell der AGB-Kontrolle entzogen.[1046] Es können jedenfalls derartige Klauseln mit weiteren formularmäßigen Bestimmungen, die eine – höhenmäßig bestimmbare – Preiserhöhung vorsehen, verbunden werden. Voraussetzungen sind allerdings, dass etwa der Festpreis für einen bestimmten Baubeginn befristet ist und die Fristüberschreitung nicht durch den Bauherrn als Verwender verschuldet ist.[1047] Es ist allerdings nicht möglich, Klauseln in Festpreisverträgen aufzunehmen, die zu einer versteckten Preiserhöhung führen, zum Beispiel durch Vorbehalte für die Preisvereinbarung in Bezug auf die Beschaffenheit des Hauses oder des Geländes.[1048] Eine Festpreisbindung für die vereinbarten Einheits- und Pauschalpreise zu vereinbaren, die unabhängig von der Dauer der Arbeiten ist, widerspricht § 307 sowie § 310 Nr. 7 BGB.[1049]

[1046] BGH NJW 1993, 2738, 2739.
[1047] BGH NJW 1985, 2270; UBH/Christensen, Teil 2 (12) Bauverträge Rn 4.
[1048] UBH/Christensen, Teil 2 (12) Bauverträge Rn 4.
[1049] Markus/Kaiser/Kapellmann/Markus, Rn 250; OLG Frankfurt NZBau 2003, 566.

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