Rz. 1231

CPU-Klauseln (oder Upgrade-Klauseln), die die Verwendung einer zeitlich begrenzt überlassenen Software auf einem im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Rechner leistungsstärkeren Rechner oder auf ­weiteren Rechnern von der Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig machen, benachteiligen den Vertragspartner nach Auffassung des BGH nicht unangemessen. Der BGH hat dies mit dem Missbrauchsrisiko begründet, das den CPU-Klauseln zugrunde liegt.[2527]

[2527] BGH v. 24.10.2002, GRUR 200, 416.

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