a) Hinweis auf Widerrufsrecht

 

Rz. 751

Bei dem Hinweis auf das Widerrufsrecht handelt es sich nicht lediglich um eine für den Vertragsinhalt bedeutungslose Belehrung. Vielmehr ist er Teil des gedruckten Textes und damit vorformuliert i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Vertragspartner dürfe annehmen, er schließe ein Geschäft ab, das er widerrufen kann. Dies unabhängig davon, ob der konkrete Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen widerruflich ist. Zumeist wird er die gesetzlichen Widerrufsregeln gar nicht kennen, sodass er auch keinen Bezug zu diesen herstellen wird. Der vom Unternehmer vorformulierte Text ist nach der Empfängersicht zu interpretieren. Unklarheiten gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Nach dem Empfängerhorizont wird somit mit einer – auch irrtümlichen – Widerrufsbelehrung ein vertragliches Widerrufsrecht begründet.[1479]

[1479] BGH, Urt. v. 13.1.2009 – XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709; BGH, Beschl. v. 15.12.2009 – XI ZR 141/09, BeckRS 2010, 01712; BGH, Urt. v. 6.12.2011 – XI ZR 401/10, NJW 2012, 1066 (Schuldbeitritt); BGH, Urt. v. 28.5.2013 – XI ZR 6/12, BeckRS 2013, 11011 (Schuldbeitritt); BGH, Urt. v. 22.11.2016 – XI ZR 434/15, BeckRS 2016, 115038; OLG Nürnberg, Urt. v. 10.1.2012 – 14 U 1314/11, BeckRS 2012, 01727 (Schuldbeitritt); OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.12.2015 – I-24 U 70/15, BeckRS 2016, 09631 (Bürgschaft), rechtskräftig nach Rücknahme der Revision, BGH, Beschl. v. 23.2.2016 – XI ZR 581/15, BeckRS 2016, 09734.

b) Deutlichkeitsgebot und Transparenzgebot

 

Rz. 752

Enthält eine Widerrufsbelehrung keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist und trägt sie damit nicht den gesetzlichen Anforderungen Rechnung, die an eine Belehrung gestellt werden (Art. 246 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 EGBGB), so begründet die formularmäßige Verwendung der nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Belehrung die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt diese unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).[1480] Das Deutlichkeitsgebot des Art. 246 Abs. 3 S. 2 EGBGB findet auch seinen Niederschlag im Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.[1481] Unnötig komplizierte oder gar fehlerhafte Belehrungen (hier Informationen) sind zu vermeiden. Auch dies folgt aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.[1482]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge