Rz. 1081

Gegenstand der AGB-Kontrolle im Handelsvertreterrecht ist die Frage, ob und inwieweit von dispositiven Vorschriften des in §§ 8492c HGB geregelten Handelsvertreterrechts abgewichen werden kann. Das Handelsvertreterrecht ist weithin zumindest zugunsten des Handelsvertreters zwingend.[2267] Soweit vertragliche Bestimmungen eines Handelsvertretervertrags gegen solche zwingenden Vorschriften verstoßen, sind sie nichtig (§ 134 BGB), gleichgültig ob sie individualvertraglich oder AGB-mäßig vereinbart sind. Ob sie gegen zwingende Vorschriften verstoßen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist § 305c Abs. 2 BGB zu beachten, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders gehen. Das ist in der Praxis zumeist – aber keineswegs immer – der Prinzipal. Ferner ist abweichend von den allgemeinen Auslegungsregeln das sog. "Verbot teleologischer Reduktion" von Bedeutung (siehe unten Rdn 1094).

 

Rz. 1082

Soweit AGB gegen zwingendes Recht verstoßen, sind sie gemäß § 134 BGB nichtig. Wenn sie vom Prinzipal gestellt sind und gegen zwingende Vorschriften der §§ 84 ff. HGB verstoßen, werden sie in aller Regel auch "die Gegenseite" (den Handelsvertreter) unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB) und eröffnen daher den nach § 3 UKlaG berechtigten Stellen den Weg zu Unterlassungsklagen gemäß § 1UKlaG. Das gilt auch, wenn im Vertrag ein Handelsvertreter unrichtigerweise entgegen der Verkehrsauffassung als "Handelsvertreter im Nebenberuf" bezeichnet wird (§ 92b Abs. 2, 3 HGB).[2268] Im Übrigen stellen sich insoweit keine AGB-rechtlichen Fragen mehr. Eine zusätzliche Prüfung, ob die Regelung die Gegenseite "unangemessen benachteiligt" (§ 307 Abs. 1 BGB), erübrigt sich. Allerdings begründet der BGH verschiedentlich die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel damit, dass die in ihr enthaltene Regelung gegen zwingendes Recht verstoße und deshalb "unangemessen" sei.[2269]

 

Rz. 1083

Der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle sind solche Bestimmungen entzogen, die lediglich Leistung und Gegenleistung im Verhältnis zwischen Prinzipal und Handelsvertreter regeln; denn insoweit handelt es sich nicht um Bestimmungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen (vgl. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB). Das AGB-Recht dient nicht der Preiskontrolle, weshalb die Höhe der vereinbarten Provision nicht kontrollfähig ist. Andererseits ­unterliegen aber Preisnebenabreden sehr wohl der AGB-Kontrolle.[2270] Zudem sind im Hinblick auf Preisnebenabreden, wie beispielsweise die Fälligkeit der Provision wiederum zwingende Regelungen der §§ 84 ff. HGB zu be­rücksichtigen. Weiterhin gilt das Transparenzgebot (siehe unten Rdn 1090 ff.) auch für unmittelbare Leistungsbeschreibungen.

[2267] Vgl. §§ 85 S. 2; 86 Abs. 1, 2; 86a Abs. 1, 2; 86b Abs. 1; § 87a Abs. 1 S. 3; 87 a Abs. 2, 3, 4; 87c Abs. 1; 88a; 89 Abs. 1, 2; 89a; 89b Abs. 1–3; 90a Abs. 1–3 HGB.
[2270] BGH v. 12.5.2004 – VIII ZR 159/03 Rn 18 (Regelung über Bemessungsgrundlage für Provision ist kontrollfähige Preisnebenabrede); BGH v. 25.9.2002 – VIII ZR 253/99 Ls. 2, BGHZ 152, 121 (Abrede über die Aufteilung der Gesamtprovision auf einzelne verwaltende und werbende Tätigkeit); BGH v. 2.10.1981 – I ZR 201/79 (Ausschluss eines Rückzahlungsanspruchs für Vertragsanschlussgebühr bei Kündigung noch während der Probezeit).

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