Rz. 265

Allein die Tatsache, dass der Gastwirt bzw. Spielhalleninhaber sich mit einer bestimmten – für unabdingbar erklärten – Klausel einverstanden erklärt, begründet keineswegs, dass er auch seine rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit eingesetzt hat. Denn die Risikoverteilung solcher Verträge ist oft einseitig zugunsten des AGB-Verwenders. Ungeachtet der Frage, ob der Betriebsinhaber Unternehmer ist, wird man berücksichtigen müssen, dass der AGB-Verwender den Automatenaufstellvertrag im Rahmen seiner eigenen unternehmerischen Tätigkeit abschließt, und dass dieser Kontrakt für den Betriebsinhaber lediglich eine Nebenerwerbschance darstellt. Im Ergebnis wird man die Voraussetzung einer Individualabrede gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB nur zurückhaltend annehmen dürfen.

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